Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auktion & Markt AG für die
Live-Versteigerungen von gebrauchten beweglichen Sachen, gültig ab dem 15.04.2011 Uhr: 16:00 Uhr
Folgende Ziffern wurden geändert:
Ziffer II.
Ziffer V. Nr. 1. und Nr. 2.
Ziffer VI. Nr. 1. – Nr. 6
Ziffer VII. Nr. 1.
Ziffer VII. Nr. 3 jetzt Ziffer VII. Nr. 2.
Ziffer X. Nr. 1. und Nr. 2.
Ziffer XV.
I. Allgemeines, Anwendbares Recht
1. Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Verwender dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Auktion &
Markt Aktiengesellschaft, Klarenthaler Straße 83, 65197 Wiesbaden, gegründet
nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit dem Sitz in Wiesbaden,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter der
Registernummer HRB 20968.
II. Gegenstand dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Gegenstand dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist die Versteigerung von beweglichen Sachen von dem
Verwender als Unternehmen (nachfolgend Versteigerer genannt) an Personen, die
ebenfalls Unternehmer und keine Verbraucher sind (nachfolgend Bieter genannt).
III. Anderweitige Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für
zukünftige Geschäfte mit dem Bieter, sofern sie nicht vom Versteigerer vor den
künftigen Geschäften durch andere ersetzt und dem Bieter mitgeteilt wurden.
Anderweitige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bieters gelten nicht, auch
wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
IV. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
V. Anmeldung und Zulassung als Bieter
1. Anmeldung
Bieter können nur Unternehmer gemäß § 14 BGB sein, die die gebrauchte
Sache zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufes erwerben, wenn die Sache des
Gewerbes oder Berufes der Kraftfahrzeughandel ist. Bieter können nicht
Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sein. Jeder Bieter muss sich vor der ersten
Teilnahme an den Versteigerungen schriftlich anmelden und registrieren lassen.
Der Bieter hat dabei vor der ersten Zulassung zur Abgabe von Geboten seine
Unternehmereigenschaft und seine Eigenschaft als Kraftfahrzeughändler
ausdrücklich zu erklären und nachzuweisen. Die Art des Nachweises bestimmt der
Versteigerer. Bei Bietern mit Sitz
innerhalb des Staatsgebiets der Bundesrepublik Deutschland sind zum
Nachweis stets erforderlich: Kopie der Gewerbeanmeldung, bei im Handelsregister
eingetragenen Kaufleuten und Gesellschaften ein Handelsregisterauszug, eine
Kopie des Personalausweises des Geschäftsinhabers (bzw. des im Handelsregister
eingetragenen Geschäftsführers oder Vorstandes). Bei Bietern mit Sitz außerhalb des Staatsgebiets der
Bundesrepublik Deutschland sind zusätzlich jeweils beglaubigte
Übersetzungen der vorstehenden fremdsprachigen Dokumente in die deutsche Landessprache erforderlich, bei Bietern mit Sitz
in einem Staat der europäischen Union und bei deutschen Bietern ist zusätzlich
Mitteilung der ihnen erteilten gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer
erforderlich.
Alle Käufer haben neben den vorgenannten
Dokumenten die unterzeichnete Registrierungsbestätigung nebst
Gerichtsstandvereinbarung und Anerkennung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
dem Verkäufer zu überlassen.
Jeder Bieter hat die Änderung seiner (Geschäfts-) Daten dem Versteigerer
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
2. Zulassung als Bieter
Weist der Bieter nach, dass er Unternehmer im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen ist, erhält er von dem Versteigerer eine
Registrierungsbestätigung. Diese wird ihm vor Ort im Auktionszentrum
ausgehändigt oder per Telefax
bzw. auf elektronischem Wege zugesandt und enthält die vom Versteigerer
bestimmte Bieternummer. Mit der zugeteilten Bieternummer darf der Bieter an den
Versteigerungen des Versteigerers im gesamten Gebiet der Bundesrepublik
teilnehmen.
VI. Zustandekommen des Vertrages
1. Aufforderung zur Abgabe von Geboten
Der Versteigerer schreibt bewegliche Sachen in Versteigerungskatalogen
zur Versteigerung aus. Jede bewegliche Sache wird in dem Versteigerungskatalog
mit einem Mindestpreis versehen. Für jede bewegliche Sache ist zudem im
Verkaufskatalog aufgeführt, ob es sich um eine neue oder gebrauchte Sache
handelt und ob die Versteigerung ausnahmsweise als „Netto-Versteigerung“
durchgeführt wird, der Hammerpreis sich also aus dem höchsten Gebot exklusive der jeweils gesetzlichen
Mehrwertsteuer versteht.
2. Zuschlag, Gebotsfrist, Gebote, Bindung an das Gebot
Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes
kein Übergebot abgegeben wird. Der Versteigerer behält sich die Erteilung des Zuschlag vor und kann die Erteilung
verweigern. Wenn mehrere Bieter zeitgleich ein gleichlautendes Gebot abgeben
und nach dreimaligem Aufruf kein Übergebot abgegeben wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag.
Kann eine Einigung über den Zuschlag nicht sofort erzielt werden, so gelangt
die gebrauchte Sache nochmals zur Versteigerung. Der Versteigerer ist befugt,
einen erteilten Zuschlag zurückzunehmen und die gebrauchte Sache erneut
anzubieten, wenn irrtümlich ein rechtzeitig abgegebenes Übergebot übersehen
worden ist oder sonstige Zweifel über den Zuschlag bestehen. Der Zuschlag
verpflichtet zur Abnahme. Erfolgt der Zuschlag unter Vorbehalt, so ist der
Bieter bis zu 72 Stunden an sein
Gebot gebunden. Erhält er nicht innerhalb der genannten Frist den
vorbehaltlosen Zuschlag, erlischt dieser. Der Versteigerer kann bei Zuschlag
unter Vorbehalt jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Vorbehaltsbieter an
einen Limitbieter zuschlagen bzw. freihändig verkaufen. Nach Zuschlag können
keine Gebote mehr berücksichtigt werden. Gebote können auch vorab durch ein
schriftliches Gebot bis spätestens zwei Tage vor Auktion abgegeben werden.
3. Annahme des Gebots
Gebote des Bieters unterhalb des Mindestpreises kann der Versteigerer
ablehnen (so genannter „Vorbehalt“). Der Versteigerer kann auch Gebote über dem
Mindestpreis ablehnen und ist nicht verpflichtet, Gebote des Bieters
anzunehmen. Der Versteigerer wird -sofern er nicht von seinem Recht Gebrauch
macht, Gebote nicht anzunehmen- das höchste Gebot annehmen. Der Versteigerer
entscheidet innerhalb von 48
Stunden, ob er das Gebot des Bieters annimmt. Die Annahme des Gebots erfolgt
durch dreimaligen Hammerschlag.
4. Hammerpreis
Der Hammerpreis entspricht dem höchsten Gebot des Bieters und enthält
die in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Umsatzsteuer, es sei
denn, die bewegliche Sache ist in dem Versteigerungskatalog ausdrücklich mit
„Netto-Versteigerung“ ausgeschrieben. Der Versteigerer wird bei deutschen
Käufern eine ordnungsgemäße Rechnung mit dem Netto-Hammerpreis und der offen
ausgewiesenen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe erteilen, es sei
denn, es handelt sich bei der
beweglichen Sache um eine der Differenzbesteuerung nach § 25 a
Umsatzsteuergesetz unterfallenden Sache.
5.
Bieter aus anderen EU-Staaten als der Bundesrepublik Deutschland müssen vor
ihrer Gebotsabgabe auf umsatzsteuerrechtlich regelbesteuerte Gegenstände die
ihnen erteilte gültige Umsatzsteueridentifikationsnummer dem Versteigerer
schriftlich mitteilen und dabei zudem schriftlich gegenüber dem Versteigerer
garantieren, dass die ersteigerte bewegliche Sache unverzüglich in einen
anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbracht wird.
Der Käufer erhält zunächst eine Bruttorechnung
über den Kaufpreis und die Kosten der Vertragsabwicklung. Nach Prüfung und
Vorliegen der Voraussetzungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes erhält der Käufer
sodann eine Netto-Rechnung über den Kaufpreis und die Kosten der
Vertragsabwicklung.
6. Bieter aus Drittländern
Käufer aus Nicht-EU-Staaten (so genannte Drittländer) müssen auf den
Hammerpreis der beweglichen Sache einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des
jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an den
Versteigerer bezahlen. Dieser Sicherheitseinbehalt wird dem Bieter unverzüglich
erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die
umsatzsteuerrechtlich regelbesteuerte gekaufte bewegliche Sache die EU-Staaten
verlassen hat. Hierzu
ist dem Verkäufer die Urschrift der ausgefüllten und mit einem Stempel vom
Grenzzollamt der EU versehenen Ausfuhrerklärung vorzulegen. Nach
Erhalt der Bestätigung wird der Sicherheitseinbehalt unmittelbar an den Bieter
erstattet. Der Anspruch auf Auszahlung des Sicherheitseinbehalts ist nur mit
Zustimmung des Versteigerers abtretbar.
VII. Kosten der Versteigerung
1. Der Käufer trägt neben dem
Kaufpreis die Kosten der Vertragsabwicklung. Die Kosten der Vertragsabwicklung
(Gebühren) richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste des Verkäufers,
einzusehen in jedem Auktionszentrum oder unter Preisliste .
2. Die Kosten der Vertragsabwicklung sind zusammen mit dem Hammerpreis sofort fällig.
VIII. Kosten des Zahlungsverkehrs/Erfüllung
Alle ausländischen Bieter haben die durch die Auslandsüberweisungen
anfallenden Bankgebühren zu tragen. Die Zahlung des Hammerpreises nebst den
Kosten der Vertragsabwicklung erfolgt unbar per Banküberweisung. Ist im
Einzelfall die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln vereinbart, erfolgt diese
nur erfüllungshalber nicht an Erfüllungs statt.
IX. Vorleistungspflicht
Der Bieter ist nach Vertragsschluss verpflichtet, den Hammerpreis und
die Kosten der Vertragsabwicklung vorauszuleisten. Der Bieter erhält die
ersteigerte Ware erst nach vollständiger Erfüllung seiner
Zahlungsverpflichtungen.
X. Gefahrübergang, Abholung, Eigentumsübergang
1. Gefahrübergang
Mit Zahlung des Kaufpreises geht die
Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Untergangs der
gebrauchten Sache auf den Bieter über.
2. Abholung
Unverzüglich nach Zahlung des Hammerpreises erhält der Bieter einen
Abholschein bzw. die Freigabe per Telefax
oder Telefon. Gegen Vorlage des
Abholscheins erhält der Bieter die ersteigerte Sache am Standort der Sache. Ersteigerte Sachen sind von dem Bieter auf
dessen Kosten am Standort der Sache abzuholen.
XI. Zurückbehaltungsrechte des Versteigerers
Der Versteigerer ist berechtigt, die Aushändigung des Abholscheins und
die Übergabe der ersteigerten Sache sowie dazu gehöriger Papiere solange
zurückzuhalten, bis der Bieter alle fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Versteigerer erfüllt hat, auch wenn die Verbindlichkeiten aus anderen
Versteigerungen und/oder anderen Rechtsverhältnissen entstanden sind.
XII. Rücktritt vom Vertrag, Rechte bei
Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte
1. Rücktritt
Der Versteigerer ist zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt, wenn der
Bieter über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht hat, seine
Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren
beantragt oder eröffnet wurde. Der Versteigerer ist auch zum Rücktritt von dem
Vertrag berechtigt, wenn ihm die Leistung unmöglich ist/wird. Wird die
ersteigerte Sache vor dem Gefahrübergang auf den Bieter beschädigt oder geht
sie unter, ist der Versteigerer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten,
wenn der Versteigerer dem Bieter unverzüglich die Beschädigung oder den
Untergang anzeigt und dem Bieter den gezahlten Hammerpreis unverzüglich
erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nach dem Rücktritt und der
Rückzahlung des Hammer-preises wechselseitig keine mehr.
2. Verzugsschaden
Die den Verzug begründende 1. Mahnung ist kostenlos. Die 2. Mahnung wird
dem Bieter mit EUR 15,00 in Rechnung gestellt, es sei denn, der Bieter weist
nach, dass ein Aufwand des Versteigerers nicht oder nicht in dieser Höhe
entstanden ist.
3. Verzugszinsen
Der Zinssatz für Entgeltforderungen beträgt acht Prozentpunkte über dem
Basiszinssatz. Der Versteigerer kann aus einem anderen Rechtsgrund auch höhere
Zinsen verlangen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines weiteren
Schadens.
4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Bieter nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt,
unbestritten oder von dem Versteigerer anerkannt sind.
XIII. Änderungsvorbehalt
1. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Sachen
können vor der Auktion zu den angesetzten Zeiten besichtigt und geprüft werden.
Die Ausstattungsangaben der zu versteigernden gebrauchten Sachen und die
Angaben in den Versteigerungskatalogen wurden von dem Versteigerer nach bestem
Wissen und Gewissen vorgenommen. Unwesentliche Abweichungen der gelieferten
Sachen werden von dem Bieter zugestanden, das gilt z.B. für Minderausstattung.
Mehrausstattungen sind stets als Verbesserung der gelieferten Sache zu werten.
2. Angaben in den Versteigerungskatalogen stellen keine vereinbarten
Beschaffenheitsangaben, keine Beschaffenheitsvereinbarung über eine bestimmte
Verwendungstauglichkeit und keine Garantieerklärung dar.
XIV. Sach- und Rechtsmängelrechte und Haftung
1. Sachmängel
Bei gebrauchten Sachen sind Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel
ausgeschlossen. Bei neuen Sachen tritt der Versteigerer die ihm gegen den
Hersteller der Sachen (und gegen den Lieferanten des Versteigerers) zustehenden
Ansprüche wegen Sachmängeln an den Bieter ab. Der Versteigerer haftet subsidiär
für Sachmängel nach dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn der
Hersteller der Sachen oder der Lieferant des Versteigerers die
Sachmängelansprüche des Bieters aus abgetretenem Recht nicht vollständig
erfüllt.
2. Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und deliktische
Haftung
Die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und aus
unerlaubter Handlung wird ausgeschlossen. Ausgeschlossen wird auch die Haftung
für grobes Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen.
3. Begrenzung aller Haftungsausschlüsse
Die vorgenannten Haftungsausschlüsse gelten nicht, für Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder einer vorsätzlichen oder
fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen; für sonstige Schäden, die auf
einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Versteigerers oder auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Versteigerers beruhen; für Schäden des einfachen
Erfüllungsgehilfen, sofern es sich um die Verletzung von Kardinalspflichten
handelt.
4. Haftungsbegrenzung
In den Fällen, in denen die Haftung nicht ausgeschlossen werden kann,
wird die Haftung auf den typischerweise bei Geschäften dieser Art entstehenden
Schaden begrenzt.
XV. Standgebühren
Der Versteigerer erhebt ab dem 1. Tag der verspäteten Abnahme Standgebühren zzgl. der jeweils
gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Höhe
der jeweils fälligen Standgebühren ist dem jeweiligen Auktionskatalog zu
entnehmen.
XVI. Verjährung
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht für die unter XIV.
Ziffer 3. genannten Ansprüche.
XVII. Schadenersatzansprüche des Versteigerers
1. Das Recht des Versteigerers, Schadenersatz zu verlangen, richtet sich
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht etwas Anderes bestimmt ist.
2. Verlangt der Versteigerer Schadenersatz statt der Leistung und ist
die versteigerte Sache von ihm noch nicht ausgeliefert oder wird sie von ihm
zurückgenommen, so stehen ihm, auch ohne besondere Nachweise pauschal 8 % des Hammerpreises
als Schadenersatz zu. Dem Bieter bleibt der Nachweis eines geringeren als des
vorstehend pauschalierten Schadens vorbehalten. Weist der Versteigerer einen
weitergehenden Schaden nach, kann er auch diesen ersetzt verlangen.
XVIII. Eigentumsvorbehalt
Alle gebrauchten Sachen bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher dem
Versteigerer zustehenden Ansprüche gegen den Bieter im Eigentum des
Versteigerers. Der Bieter ist nicht berechtigt, die bewegliche Sache zu
verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Bieter ist berechtigt, die
gebrauchte Sache im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Das
Vorbehaltseigentum erstreckt sich dann auch auf verarbeitete Gegenstände und im
Falle der Weiterveräußerung auf die Kaufpreisforderung (verlängerter
Eigentumsvorbehalt).
XIX. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne dieser Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden
sein, bleibt der Vertrag zwischen Versteigerer und Bieter im Übrigen wirksam.
XX. Abtretungsverbot
Die Rechte des Bieters aus dem geschlossenen Vertrag sind nicht
abtretbar.
XXI. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche
der Vertragsparteien wird der Hauptsitz des Versteigerers vereinbart und zwar
auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Gleiches gilt für Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach
Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Geändert am 15.04.2011